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BRGO 2025

§ 19Fragerecht

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0860A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6a5a4730dd3c513a758790b073609a4fac9e5b7daa8fc780fd8ed1056f68e8

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 53 GG

    „… wird. (4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkei …“