(1) Jedes Mitglied des Bundesrates kann in der Sitzung zu den Gegenständen der Tagesordnung Fragen an die Bundesregierung oder deren Mitglieder richten.
(2) Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Sitzung, in der sie beantwortet werden sollen, schriftlich mitzuteilen. Die Präsidentin oder der Präsident leitet sie an die Bundesregierung weiter und setzt sie auf die Tagesordnung.
(3) Das fragestellende Land kann seine Frage nach Absatz 2 in der Sitzung mündlich begründen. Auf Antrag des fragestellenden Landes stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, ob die Frage von der Mehrheit des Bundesrates übernommen wird.
(4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkeit für die Dauer der Behandlung der Frage auszuschließen. § 17 findet entsprechend Anwendung.
(5) Die Behandlung einer Frage in der Sitzung unterbleibt, wenn sich das fragestellende Land mit schriftlicher Beantwortung einverstanden erklärt hat. Die Antwort der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
„… wird. (4) Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem Laufenden zu halten, so ist auf Verlangen der Bundesregierung die Öffentlichkei …“
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