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BrexitÜG

§ 4Inkrafttreten

Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.
(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875

Sonst: G in Kraft gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Bek. v. 25.2.2020 I 316 mWv 1.2.2020

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af7bdb98bee851c71a921322cba491c49e4025aa5bd53648af191c41f15ed78

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