Zum Gesetzesinhalt

BrexitÜG

§ 2Ausnahmen

Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

§ 1 ist nicht anzuwenden auf Bestimmungen des Bundesrechts, welche die Ausnahmen umsetzen oder durchführen, die in Artikel 127 Absatz 1, 4, 5 und 7 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft genannt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875

Sonst: G in Kraft gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Bek. v. 25.2.2020 I 316 mWv 1.2.2020

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR040200019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2af7bdb98bee851c71a921322cba491c49e4025aa5bd53648af191c41f15ed78

XML-Quelle beim Herausgeber