Zum Gesetzesinhalt

BrauMäAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54

XML-Quelle beim Herausgeber