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BrauMäAusbV

§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstoffen,
2.
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,
3.
Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene,
4.
Herstellen von Malz,
5.
Herstellen von Würze,
6.
Gären, Reifen und Lagern von Bier,
7.
Filtrieren von Bier,
8.
Herstellen von
a)
alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch nachträglichen Alkoholentzug,
b)
alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischgetränken und
c)
alkoholfreien Erfrischungsgetränken,
9.
Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der unter Nummer 8 genannten Getränke,
10.
Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von Getränkeschankanlagen sowie Durchführen der Produktpflege, insbesondere die Beratung von Kunden zu Produkten und Gläserpflege und
11.
nachhaltiges Einsetzen von
a)
Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren und Reinigen,
b)
Kohlendioxid,
c)
Druckluft und
d)
Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt,
5.
Planen von Arbeitsabläufen,
6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
7.
Anwenden berufsbezogener Vorschriften.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ceb6ac1e15fca5a2e9fd17f950c59366475b12ccdcdc0a75df4c3a1d3a84b54

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