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BRüG

§ 7

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Auf Grund rückerstattungsrechtlicher Ansprüche (§§ 1, 3) können Leistungen nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gefordert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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