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BRüG

§ 6

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so hat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur die in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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