(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids kann der Berechtigte gerichtliche Entscheidung beantragen; der Antrag kann insbesondere darauf gestützt werden, daß in dem Bescheid die Aufteilung des Geldbetrags gemäß § 32 unzutreffend vorgenommen oder, falls vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder eine gütliche Einigung rechtsgültig geworden ist (§ 14 Abs. 1), die Höhe des geschuldeten Geldbetrags im Bescheid unzutreffend festgesetzt ist. Wohnt der Berechtigte im Ausland, so tritt an die Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 sind Notfristen und beginnen mit der Zustellung des Bescheids, sofern dieser die Belehrung über den Rechtsbehelf nach § 39 Abs. 1 Nr. 13 enthält.
(3) Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvorschriften ist der Antrag an die Wiedergutmachungskammer des zuständigen Landgerichts zu richten. Im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten Rechtsvorschriften ist die Klage bei der Restitutionskammer des zuständigen Landgerichts einzureichen.
(4) Zuständig ist das Landgericht, das in dem vorangegangenen Rückerstattungsverfahren zuständig gewesen ist oder gewesen wäre. Ist dieses Landgericht für Rückerstattungsverfahren nicht mehr zuständig, so tritt an seine Stelle das Landgericht, auf das seine Zuständigkeit übergegangen ist.
(5) Auf das Verfahren finden die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände (§ 11 Nr. 1) Anwendung. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.