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BRüG

§ 40

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

(1) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat von Amts wegen alle für den Bescheid nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 und 7 erheblichen Tatsachen zu ermitteln; alle Behörden und Gerichte haben ihr unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kann insbesondere eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik, in deren Bezirk ein Berechtigter, ein Zeuge oder ein Sachverständiger seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, um Vernehmung des Berechtigten, Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, die Gegenstand der Vernehmung sein sollen.
(3) Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist zur Entgegennahme von Versicherungen an Eides Statt befugt.
(4) Der Berechtigte und sein Bevollmächtigter können die Akten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen einschließlich der von dieser herbeigezogenen Akten einsehen. Sie können sich daraus Auszüge und Abschriften selbst fertigen oder gegen Erstattung der Kosten erteilen lassen.
(5) Aus besonderen Gründen kann dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten, wenn dieser nicht Rechtsanwalt ist, die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagt werden.
(6) Ein Recht auf Aushändigung der Akten haben nur Rechtsanwälte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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