Zum Gesetzesinhalt

BPräsWahlG

§ 5

Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002300959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81b7f027765871dcfa84f5bde194614689d514e3df868c75c09684a6d54d1ac6

XML-Quelle beim Herausgeber