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II.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht

Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht für sie zugelassen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003829953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be38c50cc211acb1acf5e5fe9fbf6ab419aefb25dd2e3a3ef3d788209534d40b

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