Zum Gesetzesinhalt

BPräsKldgBVGAnO

I.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht

Die Amtstracht der Richter, des Vertreters des Bundesinteresses und der für ihn auftretenden Beamten sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter und der Vertreter des Bundesinteresses sowie die für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch AnO v. 19.12.2001 I 3777

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003829953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be38c50cc211acb1acf5e5fe9fbf6ab419aefb25dd2e3a3ef3d788209534d40b

XML-Quelle beim Herausgeber