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II.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen für den Geheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS

Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033860974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf7f1c3c2163f6f5b2e00efb7115dce528689dc40dbd33d87a79d54f08bf8c74

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