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I.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen für den Geheim-, Haus- und Objektschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS

Auf Grund des § 76 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
Die Dienstkleidung der bei den deutschen Auslandsvertretungen eingesetzten Polizeivollzugsbeamten im BGS besteht aus einem dunkelblauen Blazer, einer grauen Hose, einem weißen Oberhemd, einem einfarbigen, dunkelblauen Binder. Daneben wird ein Steckabzeichen mit dem Bundesadler am rechten Rockaufschlag getragen.
Bei einem Einsatz von Polizeivollzugsbeamten in tropischen Gebieten besteht die Dienstkleidung aus helleren Farben und aus leichteren Stoffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR033860974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf7f1c3c2163f6f5b2e00efb7115dce528689dc40dbd33d87a79d54f08bf8c74

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