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III.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten
- a)
- der Präsident des Bundesdisziplinarhofs drei Schnüre in Gold,
- b)
- die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinarhofs zwei Schnüre in Gold,
- c)
- die Bundesrichter und der Bundesdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
- d)
- die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine Schnur in Silber,
- e)
- die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
- in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Bundesdisziplinarkammern
tätig werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001220953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d023809521dd9b4d19f422a06d05b83dd4ace062ff93f2f992fad3e9fef2454