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III.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten

Am Barett tragen
a)
der Präsident des Bundesdisziplinarhofs drei Schnüre in Gold,
b)
die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinarhofs zwei Schnüre in Gold,
c)
die Bundesrichter und der Bundesdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
d)
die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkammern eine Schnur in Silber,
e)
die für den Bundesdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,
in Silber, wenn sie vor den Bundesdisziplinarkammern
tätig werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001220953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d023809521dd9b4d19f422a06d05b83dd4ace062ff93f2f992fad3e9fef2454

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