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BPräsKldgBAG/BSGAnO

Art 2

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht

Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. XIII § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 G v. 26.5.1972 I 841

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be0c6cc4825876ab0a314a1e9b695315949bc215d2dd6443eaf993385f296b30

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