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Art 1

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht

Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) bestimme ich:
I.
Die Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
II.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
III.
Am Barett tragen
a)
der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und der Präsident des Bundessozialgerichts drei Schnüre in Gold,
b)
die Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht und die Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht zwei Schnüre in Gold,
c)
die Richter am Bundesarbeitsgericht und die Richter am Bundessozialgericht zwei karmesinrote Schnüre in Seide.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. XIII § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 G v. 26.5.1972 I 841

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001190954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): be0c6cc4825876ab0a314a1e9b695315949bc215d2dd6443eaf993385f296b30

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