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BPolRZustAnO

I.

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes

Das Bundesverwaltungsamt wird hiermit zur zuständigen Behörde bestimmt, die nach § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Satz 4 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701) über Anträge zur Verlängerung der Dauer der Teilnahme an der allgemeinberuflichen Ausbildung oder der Fachausbildung von Polizeivollzugsbeamten oder früheren Polizeivollzugsbeamten, die nach dem 31. Mai 1967 aus dem Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes ausgeschieden sind oder ausscheiden, entscheidet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR501340968

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da1882605adc4577c7251236cb11563190fdfedc8fc9a2b7b9990d5077d1788f

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