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BPolHfV

§ 13Fahrkosten

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag

(1) Fahrtkosten für Krankenbeförderungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums entscheidet. Dies gilt auch für Krankentransporte mit Fahrzeugen der Bundespolizei. Über die Erteilung der Genehmigung nach § 9 der Krankentransport-Richtlinien entscheidet
1.
bei Heilfürsorgeberechtigten, die eine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums,
2.
bei Heilfürsorgeberechtigten, die keine allgemeine Heilfürsorgekarte besitzen, die zuständige Ärztin der Bundespolizei oder der zuständige Arzt der Bundespolizei.
(2) Übernommen werden die durch Landes- oder Kommunalrecht oder in den Verträgen der Mitglieder des Verbandes der Ersatzkassen e. V. mit den Trägern der Rettungs- und Krankentransportdienste festgelegten Entgelte.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR058600014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2170303fa2151be52fb1e1807ec9a4c6c5f4b791112384ab7e5b9baecbfe13b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 92 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

    „… derungen werden entsprechend der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten …“

  • § 94 SGB 5Wirksamwerden der Richtlinien

    „… 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung mit der Maßgabe übernommen, dass über erforderliche Genehmigungen das für H …“