BPolHfV
§ 10Krankenhausbehandlung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2025 I Nr. 80
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR058600014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2170303fa2151be52fb1e1807ec9a4c6c5f4b791112384ab7e5b9baecbfe13b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
„… in der Bundespolizei oder des zuständigen Arztes der Bundespolizei in ein zugelassenes Krankenhaus (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) am Wohnort oder in der Nähe des Wohnorts eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies dem Heilungsprozess oder der Verbe …“
- § 39 SGB 5Krankenhausbehandlung
„… Krankenhausleistungen entsprechend dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wie insbesondere entsprechend § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Bei besonde …“
- § 39e SGB 5Übergangspflege im Krankenhaus
„… 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie auf die Leistungen entsprechend den §§ 39a bis 39c und § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Bei besonders schweren Erkrankungen sowie bei voraussichtlich länger dauernder stationärer Behandlung können Heilf …“