BPolBG
§ 3Laufbahnen; Verordnungsermächtigung
- 1.
- in der Bundespolizei:
- a)
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
- 2.
- im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
- a)
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
- b)
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
- 3.
- beim Deutschen Bundestag:
- a)
- die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
- die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
- die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
- 1.
- die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
- die Festlegung von Altersgrenzen,
- 3.
- den Erwerb der Laufbahnbefähigung,
- 4.
- die Grundsätze der Fortbildung,
- 5.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg und
- 6.
- die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel.
- 1.
- das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
- 2.
- den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
- 3.
- die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
- 4.
- die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 28.6.2021 I 2250
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113570976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5bdb88e830941a95d1e639ee2b678c70a0618b922dcab1b0984d4fac74b9af8a