PflZV
§ 4Härtefallregelung
Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
- 1.
- die Beamtin oder der Beamte nach dem Widerruf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
- 2.
- die Beamtin oder der Beamte nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit weniger als drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt ist, die den Dienstbezügen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 zu Grunde lag,
- 3.
- die Beamtin oder der Beamte begrenzt dienstfähig wird (§ 45 des Bundesbeamtengesetzes),
- 4.
- die Beamtin oder der Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt wird oder
- 5.
- das Beamtenverhältnis nach § 30 des Bundesbeamtengesetzes endet.
- 1.
- sich die Beamtin oder der Beamte wegen unverschuldeter finanzieller Belastungen vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder
- 2.
- es wahrscheinlich ist, dass die Beamtin oder der Beamte durch die Verrechnung oder Rückzahlung des Vorschusses in der Form, wie sie für die Zeit nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit vorgesehen ist, in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten gerät.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.10.2016 I 2362
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c99f2ee3fecf2f29c874b66106e0702ddfe36ab8e182149b29a59b2fab0d607