PflZV
§ 1Vorschuss
Verordnung über einen Vorschuss bei der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit oder Pflegezeit
- 1.
- den Dienstbezügen, die der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen, und
- 2.
- den Dienstbezügen, die ihr oder ihm während der Familienpflegezeit oder Pflegezeit zustehen.
- 1.
- Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,
- 2.
- steuerfreie Bezüge sowie
- 3.
- Zuschläge, Zulagen, Vergütungen, Zuschüsse und sonstige Bezüge, die nicht regelmäßig oder nicht in festen Monatsbeträgen gewährt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 19.10.2016 I 2362
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257300013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9c99f2ee3fecf2f29c874b66106e0702ddfe36ab8e182149b29a59b2fab0d607