BPflV
§ 1Anwendungsbereich
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
- 1.
- die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet,
- 2.
- die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275010994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f7ca6b74ecf07e751033d3df9eec6ce838b73fc63ca04316b961aa653ee8608
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 115a SGB 5Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
„… efördert werden. (3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“