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BPersVWO

§ 50Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.
(2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5

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