BPersVWO
§ 28Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
- 1.
- bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
- 2.
- bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
- 1.
- bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
- 2.
- bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023370974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5