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BPersVWO

§ 28Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit übernommen. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf
1.
bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind,
2.
bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5

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