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BPersVWO

§ 25Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1.
bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
2.
bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wähler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgeben.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit der an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5

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