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BPersVG

§ 43Protokoll

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Über jede Verhandlung des Personalrats ist ein Protokoll zu führen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Haben die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder Beauftragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilgenommen, so ist ihnen der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu erheben und dem Protokoll beizufügen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 43 Abs. 1 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 3 Satz 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97d695f70b5be1214c82a69c70bb78a8b42606b1c3863c7a8af2f6c05cbdb8f8

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