BPersVG
§ 15Wählbarkeit
Bundespersonalvertretungsgesetz
- 1.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind.
- 1.
- Beschäftigte, die infolge Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzen, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- 2.
- Beschäftigte, die am Wahltag noch länger als zwölf Monate beurlaubt sind,
- 3.
- für die Wahl in eine Stufenvertretung die in § 14 Absatz 3 genannten Personen oder
- 4.
- für die Wahl der Personalvertretung ihrer Dienststelle die in § 8 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Sonst: Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR161410021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97d695f70b5be1214c82a69c70bb78a8b42606b1c3863c7a8af2f6c05cbdb8f8