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BPersVG

§ 129Verordnungsermächtigung

Bundespersonalvertretungsgesetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
1.
die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
2.
die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
3.
die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
4.
das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
5.
die Stimmabgabe,
6.
die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7.
die Aufbewahrung der Wahlakten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Sonst: Ersetzt G 2035-4 v. 15.3.1974 I 693 (BPersVG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR161410021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 97d695f70b5be1214c82a69c70bb78a8b42606b1c3863c7a8af2f6c05cbdb8f8

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