BOKraft
§ 6Meldepflicht
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- 1.
- Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.
- Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.
- Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015730975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559