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BOKraft

§ 41Hauptuntersuchungen

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 29 StVZOUntersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

    „(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. (2) Nach Hauptuntersuchungen h …“