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BOKraft

§ 39Benutzung des Taxischildes

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559

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