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BOKraft

§ 29Gepäck

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015730975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559

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