BOKraft
§ 14Verhalten der Fahrgäste
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
- 1.
- in Obussen und Kraftomnibussen sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
- 2.
- die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
- 3.
- Sicherungseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen,
- 4.
- Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- 5.
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- 6.
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- 7.
- ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, wenn die bevorstehende Abfahrt angekündigt ist oder die Türen geschlossen werden,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
- 1.
- die Fahrzeuge nur an den Haltestellen zu betreten und zu verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals,
- 2.
- zügig ein- und auszusteigen und dabei die besonders gekennzeichneten Türen zu benutzen,
- 3.
- Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege freizuhalten,
- 4.
- sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen,
- 5.
- sie begleitende Kinder sorgfältig zu beaufsichtigen und dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015730975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e595f70fdd93099c3537b63ec9f8bdfdb35ecb144aa41dd226706258d85a559