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BodSchätzG

§ 15Betreten von Grundstücken

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dulden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21763a639dc4bb016b264ee4dce23521c2da8c11e629257c141902e25b4aecff

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