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BodSchätzG

§ 13Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben.
(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben.
(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist.
(4) Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21763a639dc4bb016b264ee4dce23521c2da8c11e629257c141902e25b4aecff

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 122 AOBekanntgabe des Verwaltungsakts

    „… ntlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend.“