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BodSchätzG

§ 1Umfang und Zweck

Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens

(1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteuerlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung, dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
(2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes umfasst:
1.
die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaffenheit,
2.
die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbüchern sowie die räumliche Abgrenzung in Schätzungskarten und
3.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automatisiert verarbeitet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR317600007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 21763a639dc4bb016b264ee4dce23521c2da8c11e629257c141902e25b4aecff

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