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BNV

§ 4Vergütung

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1.
der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwendung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde, bis zur Höhe des Gesamtbetrages; entsprechendes gilt für Übernachtungsgelder,
2.
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit, als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002990964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 353be9db8dd09ef1450633535e784f4b1fa866af282c67a820ede067b42fd6ef

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