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BNV

§ 3Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst

Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 12.11.1987 I 2376;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 29.3.2017 I 626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002990964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 353be9db8dd09ef1450633535e784f4b1fa866af282c67a820ede067b42fd6ef

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