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BNDG

§ 65iPersonenbezogene Daten aus Vertraulichkeitsbeziehungen

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb

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