Zum Gesetzesinhalt

BNDG

§ 57Personal- und Sachausstattung; Personalverwaltung

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 57 Abs. 1 Kursivdruck: Grammatikalische Schreibung des Wortes "Unabhängige" in "Unabhängigen" korrigiert
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb

XML-Quelle beim Herausgeber