(1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen beteiligen (§ 17). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn
1.
dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die Bundesrepublik Deutschland ist,
2.
in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher Prinzipien gewährleistet ist und
3.
sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird.
(3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Zusammenarbeit zu unterrichten.
(4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere aufzunehmen, dass
1.
die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und
2.
der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu bitten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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