BNDG
§ 11bÜbermittlung an inländische öffentliche Stellen
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
- 1.
- Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- 2.
- der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
- 3.
- der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines seiner Mitgliedstaaten,
- 4.
- die freiheitliche demokratische Grundordnung,
- 5.
- die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,
- 6.
- die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit
- a)
- staatlicher Einrichtungen sowie
- b)
- wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen
- 7.
- die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union auf dem Gebiet des Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts,
- 8.
- die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von herausgehobener Bedeutung für die Allgemeinheit,
- 9.
- die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts,
- 10.
- die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie
- 11.
- der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
- 1.
- um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen und Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen Lagebildes bereitzustellen,
- 2.
- zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde Mächte,
- 3.
- zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind,
- 4.
- zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen,
- 5.
- zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des Bundesnachrichtendienstes oder
- 6.
- zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von Auslandseinsätzen der Bundeswehr.
- 1.
- im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder
- 2.
- im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie genannten Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben wurden.
- 1.
- Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
- 2.
- lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
- 3.
- den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR029790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb