Zum Gesetzesinhalt

BNDG

§ 10aÜbermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen

Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR029790990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff897ae91d80b063052d62312a85ddbfb07a59b4110965bb7cb8a5ab3dc0deb

XML-Quelle beim Herausgeber