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BNatSchG

§ 4Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
1.
der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei,
3.
des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
4.
der See- oder Binnenschifffahrt,
5.
der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
6.
des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
7.
der Telekommunikation
dienen oder in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungsgemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 224

Sonst: Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR254210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d98198c28e92e424c7309ad75e29978e582900f9fcce7b1a0b91ec4350b80a0

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