BNatSchG
§ 24Nationalparke, Nationale Naturmonumente
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
- 1.
- großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
- 2.
- in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
- 3.
- sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.
- 1.
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
- 2.
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Sonst: Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR254210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4d98198c28e92e424c7309ad75e29978e582900f9fcce7b1a0b91ec4350b80a0