(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit
1.
die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,
2.
sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden,
3.
dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden,
4.
sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und
5.
eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den Anforderungen an die Dokumentation bleiben unberührt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht auf durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzuwenden, die der Kompensation von zu erwartenden Eingriffen durch Maßnahmen des Küsten- oder Hochwasserschutzes dienen und durch Träger von Küsten- oder Hochwasserschutzvorhaben durchgeführt werden oder durchgeführt worden sind.
(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächenpools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die Erfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, deren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit sowie der Übergang der Verantwortung nach § 15 Absatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Landesrecht. Im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels richtet sich die Bevorratung nach § 56a.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (früher Abs. 1 Nr. 1) idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Sachsen-Anhalt - Abweichung durch § 7 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (NatSchG LSA) v. 10.12.2010 GVBl. LSA S. 569, geändert durch Gesetz vom 15.1.2015 GVBl LSA S. 21, mWv 22.1.2015 (vgl. BGBl. I 2015, 183)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
Sonst: Das G tritt gem. Art. 27 Satz 1 G v. 29.7.2009 I 2542 am 1.3.2010 in Kraft
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