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§ 2Vertretung bei Klagen

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auf das Bundesverwaltungsamt

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1050A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 95e4d2f359863299d5e1fa2954a6df86acce68ace2e91071679849dbe82b72bc

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