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WSBGebV

§ 3Zeitgebühr

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 7.9.2026 I Nr. 257, Nr. 284

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR474400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 83fe1397b9a6753c9a303a09a4b7972bfd5bed5c49714f5472f99abe6e01f1d8

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